AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die gesamte Auftragsabwicklung zwischen Auftraggeber (künftig Dritter genannt), selbständig tätiger Kraftfahrer (künftig Auftragnehmer genannt) und der Firma Fahrer für Europa gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Firma Fahrer für Europa.

§ 1 Allgemeines

Abs. 1

Die Firma Fahrer für Europa betreibt eine reine Vermittlungs- und Servicetätigkeit zwischen Auftragnehmer und Dritten. Sie stellt zwischen den oben genannten Parteien die Schnittstelle dar. Desweiteren werden noch Fahrzeugüberführungen, Sonderfahrten und Kleintransporte in ganz Europa bis 3,5t durchgeführt.

Abs. 2

Sowohl Auftragnehmer als auch der Dritte versichern, das Sie im Besitz aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Befähigungen, Genehmigungen, Lizenzen und Versicherungen sind, ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen zu erbringen.

Abs. 3

Der Auftragnehmer versichert sich an die gesetzlichen Vorschriften die zur Ausführung seiner Tätigkeit zu beachten sind, zu halten und sich über diese zu informieren.

Abs. 4

Zusätzliche Tätigkeiten und Absprachen zwischen dem Auftragnehmer und dem Dritten außerhalb des Vertragsgegenstandes, sind ohne Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluß.

§ 2 Kosten und Auslagen

Abs. 1

Die Regelung über das Leihfahrzeug, die Unterbringung und Verpflegung des Auftragnehmers wird zwischen Auftraggeber und der Firma Fahrer für Europa verhandelt und im Auftrag schriftlich festgehalten.

Abs. 2

Eventuelle Barauslagen des Auftragnehmers für den Dritten unterliegen nicht dem vereinbartem Zahlungsziel und müssen dem Auftragnehmer schnellst möglich zurück erstattet werden. Gleiches gilt für Mehrkosten wie Gebühren (z.B. Bankomaten u. ä.).

Hierfür hat der Auftragnehmer Belege vorzulegen.

§ 3 Strafen, Verstöße, Schäden, Haftung und Ausschluss

Abs. 1

Strafen und Verstöße gegen geltende Gesetze, der jeweiligen Länder, übernimmt der Auftragnehmer selbst, sofern er sie selbst verursacht hat.

Abs.2

Fahrzeug-, Transport-, Fracht und Terminschäden, und die Deckung dieser unterliegt der Versicherungspflicht des Dritten. Eine ausreichende und ordnungsgemäße Absicherung unterliegt dem Dritten, falsche oder gar fehlende Absicherung geht nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

Für selbst verschuldete Schäden dieser Art kann der Auftragnehmer mit bis zu 250,- € Selbstbeteiligung belangt werden.

Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten kann der Auftragnehmer in vollem Umfang belangt werden.

Abs. 3

Haftungsausschluss besteht wenn:

  • gesetzliche Bestimmungen seitens des Dritten nicht eingehalten wurden oder selbige durch den Dritten geduldet wurden.
  • Schäden an Fahrzeugen, Aufbauten, Anhängern oder dessen Zubehör eintreten, welche nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden und eine Fortsetzung der Fahrt unmöglich ist, eine Fehlplanung des Dritten oder seiner Partner vorliegt.
  • Fehlinformationen rund um den Auftrag durch den Dritten oder seiner Partner weitergeleitet wurden.
  • das Fahrzeug durch Behörden und/ oder höhere Gewalt zum Stillstand gebracht bzw. stillgelegt wurde.
  • dem Auftragnehmer nicht alle Mittel in Ausreichender Zahl oder Qualität zur Verfügung stehen, die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendig sind.

§ 4 Kontrollen an Fahrzeugen und Fracht

Abs. 1

Der Auftragnehmer und der Dritte protokollieren bei Übernahme des Fahrzeuges dessen Zustand und vorort festgestellte Mängel. Sollte kein Vertreter des Dritten vorort sein, so kann weder der Auftragnehmer noch die Firma Fahrer für Europa für Schäden verantwortlich gemacht werden, die bei der Übernahme des Fahrzeuges bzw. der Arbeitsgeräte festgestellt worden sind. Bei der Übergabe der selben ist ebenfalls ein Übergabeprotokoll anzufertigen, sollte der Dritte darauf verzichten, so ist der Auftragnehmer und Fahrer für Europa von jeglicher Haftung auszuschließen.

Abs. 2

Der Fahrer prüft durch Sichtkontrolle bei Übernahme der Ware dessen ordnungsgemäße Verladung und deren Sicherung sowie deren Zustand und protokolliert etwaige äußere Schäden und lässt diese vom Verlader gegenzeichnen. Sollte kein Verantwortlicher für die Verladung zugegen sein, sind eventuelle Schäden durch den Auftragnehmer zu protokollieren(Handyfoto) und der Dritte schnellst möglich (Geschäftszeiten beachten) zu informieren.

Abs. 3

Der Zustand einzelner Produkte welche nicht ersichtlich sind wird nicht geprüft.

Abs. 4

Bei Kühlprodukten muss der Auftragnehmer die Temperatur bei Verladung und Übernahme der Transporteinheit prüfen, wenn diese im Vertrag schriftlich festgehalten ist.

Abs. 5

Der Dritte hat dafür Sorge zu tragen das alle für diesen Auftrag notwendigen Arbeitsgeräte, Sicherungs- und Schutzvorrichtungen in ausreichender Stückzahl zur Verfügung stehen. Dies hat der Auftragnehmer vor Fahrtantritt zu überprüfen.

§ 5 Selbständige Arbeitsaufnahme

Abs.1

Eine Kontaktaufnahme zum Zwecke einer Geschäftspartnerschaft, sowohl zwischen dem selbstständigen Fahrer und dem auftraggebenden Vertragspartner von Fahrer für Europa, als auch umgekehrt, endet ohne Genehmigung von Fahrer für Europa mit einer Vertragsstrafe für die vertragsbrüchige Seite in Höhe von 10.000,- €. Diese ist sofort fällig und zahlbar. Die Vertragsstrafe zahlt der sich vertragswidrig verhaltende Vertragspartner. Dies gilt innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung der letzten Arbeitsaufnahme des Autragnehmers. Sollte das Bedürfnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber einer Zusammenarbeit bestehen, dann muss das mit Fahrer für Europa abgesprochen werden.

§ 6 Vertag, Dauer und Kündigung

Abs. 1

Der Beginn des Auftrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Dritten, wird in der Auftragsbestätigung der Firma Fahrer für Europa an den Auftragnehmer schriftlich festgehalten. Der Dritte kann eine Kopie der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers erhalten, wenn es gewünscht wird. Eine generelle Kündigungsfrist besteht nicht.

Beide Seiten haben die Möglichkeit sauber und ordentlich das Auftragsverhältnis unter gegenseitiger Absprache zu beenden. Hier rüber ist die Firma Fahrer für Europa umgehend zu informieren(Fax, Telefon, E-Mail).

§ 7 Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

Abs. 1

Es gelten ausschließlich die Preise die von Fahrer für Europa mit dem jeweiligen Dritten ausgehandelt werden. Die Auftragnehmer haben die Möglichkeit, die Vereinbarungen von Fahrer für Europa mit dem jeweiligen Dritten auf Wunsch einzusehen. Die Rechnungslegung und die Zahlungsbedingung sind sowohl in der o.g. Vereinbarung als auch in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers einzusehen.

Abs. 2

Bei Verzug/ Nichtzahlung ist die Firma Fahrer für Europa berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, gleich an welchem Ort sich der Auftragnehmer mit dem Fahrzeug des Dritten befindet.

Abs. 3

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht durch den Dritten besteht nicht.

Abs. 4

Der Auftragnehmer erklärt sich einverstanden eine Vermittlungsprovision von 12% des Nettorechnungsbetrages an die Firma Fahrer für Europa zu zahlen. Ordentliche mit Mehrwertsteuer ausgewiesene Rechnungen werden durch die Firma Fahrer für Europa im Namen des Auftragnehmers an den Dritten gestellt. Zahlungen des Dritten sollen ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto gezahlt werden.

§ 8 Gerichtsstand

Abs. 1

Der Gerichtsstand ist Sondershausen.

§ 9 Salavtorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Vertragsklauseln nicht dem Gesetz entsprechen, so berührt die nicht den Fortbestand des Vertragsverhältnisses. Die Parteien verpflichten sich dann, eine dem beabsichtigtem Sinn der Vertragsklausel nahe kommenden Regelung, zu treffen.

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